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   BGH, 28.06.1978 - IV ARZ 50/78   

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https://dejure.org/1978,3544
BGH, 28.06.1978 - IV ARZ 50/78 (https://dejure.org/1978,3544)
BGH, Entscheidung vom 28.06.1978 - IV ARZ 50/78 (https://dejure.org/1978,3544)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 1978 - IV ARZ 50/78 (https://dejure.org/1978,3544)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit der oberlandesgerichtlichen Familiensenate für Beschwerden gegen nicht durch ein Familiengericht erstinzanzlich ergangene Entscheidungen in Familiensachen - Einordnung von Verfahren als Familiensachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 1925
  • MDR 1979, 40
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.05.1978 - IV ARZ 26/78

    Bindungswirkung der Abgabe oder Verweisung zwischen Familiengericht und einem

    Auszug aus BGH, 28.06.1978 - IV ARZ 50/78
    Der erkennende Senat hat bereits in seinem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Beschluß vom 3. Mai 1978 - IV ARZ 26/78 - ausgesprochen, daß § 36 Nr. 6 ZPO entsprechend anzuwenden ist, wenn sich innerhalb eines Oberlandesgerichts ein Familiensenat und ein anderer Zivilsenat für unzuständig erklären, weil sie verschiedener Ansicht darüber sind, ob eine Familiensache vorliegt; denn dem Präsidium des Gerichts ist es verwehrt, in einem Kompetenzkonflikt zu entscheiden, der nur durch die Auslegung der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung des § 23 b Abs. 1 GVG (hier i.V. mit § 119 GVG) gelöst werden kann.
  • BGH, 14.06.1978 - IV ARZ 31/78

    Gerichtlicher Vergleich zwischen Eheleuten anlässlich ihrer Scheidung über

    Auszug aus BGH, 28.06.1978 - IV ARZ 50/78
    Angesichts der weiten Fassung der genannten Vorschrift fallen darunter auch Rechtsstreitigkeiten aus Unterhaltsverpflichtungen in Scheidungsfolgenregelungen der vorliegenden Art, auch wenn die Vereinbarung nur zwischen den Eltern geschlossen und der Betrag der gesetzlich begründeten Unterhaltspflicht in der Vereinbarung vertraglich festgelegt worden ist (vgl. zu allem die ausführlichen Darlegungen in dem bereits genannten Senatsbeschluß vom 3. Mai 1978 und in dem ebenfalls zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß des Senats vom 14. Juni 1978 - IV ARZ 31/78).
  • BGH, 14.03.1979 - IV ZR 80/78

    Sachdienlichkeit einer in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageänderung;

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt es für die Zuständigkeit der Senate für Familiensachen der Oberlandesgerichte nicht darauf an, ob bereits in erster Instanz die Abteilung für Familiensachen des Amtsgerichts entschieden hat; betrifft ein Rechtsmittel eine Familiensache im Sinne des § 23 b Abs. 1 GVG, so ist es auch dann vom Familiensenat zu erledigen, wenn die erstinstanzliche Entscheidung von der allgemeinen Zivilprozeßabteilung des Amtsgerichts oder von einer Zivilkammer des Landgerichts erlassen worden ist (BGH FamRZ 1978, 330 = NJW 1978, 1112; FamRZ 1978, 674 = NJW 1978, 1924; NJW 1978, 1925; FamRZ 1978, 873 - NJW 1979, 43; FamRZ 1978, 878 = NJW 1979, 47; speziell für Übergangsfälle FamRZ 1978, 227, 231, 329).
  • BGH, 29.11.1978 - IV ARZ 99/78

    Gerichtliche Zuständigkeit hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen auf

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt es für die Zuständigkeit der Familiensenate der Oberlandesgerichte nicht darauf an, ob die Entscheidung erster Instanz von einem Familiengericht erlassen worden ist, sondern allein darauf, ob der Rechtsstreit zu dem in § 23 b GVG umschriebenen Kreis der Familiensachen gehört (BGH FamRZ 1978, 227 = NJW 1978, 889 = VersR 1978, 376; FamRZ 1978, 330 = NJW 1978, 1112 = VersR 1978, 447; NJW 1978, 1925).

    Nach § 23 b Abs. 1 Ziff. 5 GVG gehören zu den Familiensachen nicht nur diejenigen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch eines Kindes geltend gemacht wird, sondern vielmehr alle Sachen, die die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kind betreffen ; die Familiengerichte und Familiensenate sind demnach auch zuständig für solche Rechtsstreitigkeiten, die aus Vereinbarungen hergeleitet werden, die die Eltern zur Regelung der Frage getroffen haben, in welchem Umfang ein jeder von ihnen im Innenverhältnis die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind zu erfüllen hat (BGH FamRZ 1978, 672; FamRZ 1978, 770; NJW 1978, 1925).

    Daß die Entscheidung erster Instanz nicht vom an sich zuständigen Familiengericht, sondern vom Landgericht erlassen worden ist, schließt die Zuständigkeit des Familiensenats zur Entscheidung über die Berufung nicht aus (BGH NJW 1978, 1923; NJW 1978, 1925).

  • BGH, 04.10.1978 - IV ZB 84/77

    Rechtsmittelzuständigkeit in Familiensachen

    Nicht nur in Übergangsfällen (vgl. die Senatsbeschlüsse FamRZ 1978, 227, 231 und 329), sondern auch in Verfahren, die erst nach dem 30. Juni 1977 anhängig geworden sind, hat der Senat nun schon mehrfach ausgesprochen, daß die Entscheidungszuständigkeit des Oberlandesgerichts (Familiensenats) als Berufungs- oder Beschwerdegerichts gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GVG nicht davon abhängt, daß in erster Instanz das Familiengericht entschieden hat; es kommt vielmehr allein auf den sachlichen Gegenstand des Verfahrens an, also auf die Qualifizierung der Streitigkeit als Familiensache (Senatsbeschlüsse FamRZ 1978, 330 = NJW 1978, 1112; FamRZ 1978, 674 = NJW 1978, 1924 und NJW 1978, 1925; insoweit im Ergebnis ebenso OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 198; OLG Frankfurt NJW 1978, 896; OLG Hamm FamRZ 1978, 355 sowie der vorliegend angefochtene Beschluß, veröffentlicht in FamRZ 1978, 197; Kissel NJW 1977, 1034, 1035; Thomas/Putzo ZPO 10. Aufl., § 119 GVG Anm. 2 a bb).
  • BGH, 04.04.1979 - IV ARZ 112/78

    Zuständigkeit für Beschwerden gegen Beschlüsse der Landgerichte - Zuständigkeit

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist § 36 Nr. 6 ZPO entsprechend anzuwenden, wenn sich innerhalb eines Oberlandesgerichts ein Familiensenat und ein anderer Zivilsenat für unzuständig erklären, weil sie verschiedener Ansicht darüber sind, ob eine Familiensache vorliegt (BGHZ 71, 264; NJW 1978, 1925 = FamRZ 1978, 771).

    Die Zuständigkeit der Senate für Familiensachen bei den Oberlandesgerichten hängt nicht davon ab, ob im ersten Rechtszug ein Familiengericht entschieden hat (§ 119 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 2 i.V.m. § 23 b Abs. 1, 2 GVG; BGH NJW 1978, 1925).

  • BGH, 10.01.1979 - IV ARZ 70/78

    Entscheidungsmaßstab für die Rechtsmittelzuständigkeit in Familiensachen -

    Die Rechtsmittelzuständigkeit hängt von der sachlichen Beurteilung des Verfahrensgegenstandes (Familiensache oder nicht) und nicht davon ab, ob in erster Instanz das Amtsgericht als Familiengericht oder als allgemeine Prozeß-Abteilung entschieden hat (BGH NJW 1978, 1112 = FamRZ 1978, 330; NJW 1978, 1925; FamRZ 1978, 873 = NJW 1979, 47; FamRZ 1978, 878 = NJW 1979, 43).

    Die auf die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem solchen Vergleich gerichtete Klage und das in diesem Rechtsstreit durchgeführte Armenrechtsverfahren teilen den Charakter des Vergleichsgegenstandes als Familiensache (BGH NJW 1978, 1811 = FamRZ 1978, 672 = MDR 1978, 824; NJW 1978, 1925).

  • BGH, 08.11.1978 - IV ARZ 73/78

    Verbindung von Familien- und Nichtfamiliensachen in einer Klage

    Der Zuständigkeit des Familiensenats steht nicht entgegen, daß in erster Instanz nicht das Amtsgericht (Familiengericht), sondern das Landgericht entschieden hat; maßgeblich ist allein der sachliche Gegenstand des Verfahrens (vgl. Senatsbeschluß NJW 1978, 1925).
  • BGH, 28.06.1978 - IV ARZ 47/78

    Gerichtliche Zuständigkeit für Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht;

    Die Zuständigkeit der Familiensenate ist nicht auf Familiensachen in den Fällen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GVG beschränkt; sie erstreckt sich vielmehr nach § 119 Abs. 2 GVG auf alle Familiensachen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 GVG, die beim Oberlandesgericht anhängig werden (Senatsbeschluß vom 28. Juni 1978 - IV ARZ 50/78).
  • BGH, 19.09.1979 - IV ARZ 30/79

    Reichweite der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses wegen Unzuständigkeit

    Das gilt auch dann, wenn in erster Instanz das Landgericht entschieden hat (BGH NJW 1978, 1925, Leitsatz in FamRZ 1978, 771; FamRZ 1979, 472; std. Rechtspr. des Senats).
  • BGH, 07.03.1979 - IV ZB 162/78

    Streitigkeit bezüglich der gesetzlichen Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten

    Nicht das Landgericht, sondern das Oberlandesgericht hat über die Berufung auch in Übergangsfällen zu entscheiden (BGH FamRZ 1978, 227 = NJW 1978, 889; NJW 1978, 890 = FamRZ 1978, 231; FamRZ 1978, 330 = NJW 1978, 1112; NJW 1978, 1925).
  • BGH, 04.10.1978 - IV ZB 85/78

    Bewilligung des Armenrechts

    Es kommt vielmehr auf den sachlichen Gegenstand des Verfahrens an; in allen Streitigkeiten, die als Familiensachen zu qualifizieren sind, ist das Oberlandesgericht das zuständige Rechtsmittelgericht (Senatsbeschlüsse FamRZ 1978, 330 = NJW 1978, 1112; FamRZ 1978, 674 = NJW 1978, 1924 und NJW 1978, 1925).
  • BGH, 17.01.1979 - IV ZB 77/78

    Sorgfaltspflicht - Berufung - Zeitpunkt der Zustellung - Urteil

  • BGH, 20.12.1978 - IV ARZ 106/78

    Ersatzforderung eines Klägers für Unterhaltsaufwendungen für eheliche Kinder

  • BGH, 18.02.1981 - IVb ARZ 504/81

    Zuständige Rechtsmittelinstanz bei familienrechtlichen und vermögensrechtlichen

  • OLG Düsseldorf, 23.09.1980 - 6 UF 51/80

    Unterhalt; Sicherheitsleistungen; Künftige Unterhaltsansprüche;

  • BGH, 09.01.1980 - IV ARZ 70/79

    Voraussetzungen der Gewährung einer Auskunft über die während der Ehe erworbenen

  • BGH, 09.05.1979 - IV ARZ 15/79

    Vorliegen einer Familiensache nach dem sachlichen Gegenstand des Verfahrens -

  • BGH, 21.02.1979 - IV ARZ 118/78

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Zuständigkeitserklärung verschiedener

  • OLG Koblenz, 02.06.1981 - 13 SmA 4/81
  • BGH, 25.10.1978 - IV ARZ 83/78

    Voraussetzungen für Bestimmung der Gerichtszuständigkeit durch das nächst höhere

  • BGH, 13.12.1978 - IV ARZ 96/78

    Entscheidung eines gerichtlichen Zuständigkeitsstreits durch den BGH

  • OLG Koblenz, 13.01.1982 - 13 SmA 11/81
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